Satzung
Die Satzung der Schlossfestspiele Zwingenberg am Neckar e.V.:
1. Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Schlossfestspiele Zwingenberg am Neckar e.V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Zwingenberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mosbach einzutragen.
2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Schlossfestspiele Zwingenberg zu fördern und diese durchzuführen.
(2) Der Verein veranstaltet die Schlossfestspiele Zwingenberg jährlich. Diese sollen durch ein Angebot an Theaterbeiträgen sowie musikalischen Inszenierungen einen Beitrag zur kulturellen Volksbildung leisten.
(3) Der Verein Schlossfestspiele Zwingenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabeordnung (BGB1. I 1976, S. 628 ff). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten aus den Mitteln des Vereins keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit seiner Aufnahme in den Verein erkennt das Vereinsmitglied die Satzung an.
(3) Die Mitgliedschaft endet bei Einzelperson durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand spätestens zwei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z.B. Vernachlässigung der Pflichten oder Schädigung des Vereinszweckes) kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
(6) Vom Tage der Austrittserklärung oder des Ausschlussbeschlusses an erlöschen alle Mitgliederrechte. Beiträge werden nicht zurückerstattet.
(7) Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder, die eine besondere fachliche Leistung, die den Rahmen üblicher ehrenamtlicher Tätigkeit deutlich übersteigt, für den Verein erbringen, dürfen nicht mehr als eine hierfür übliche Vergütung erhalten.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat Stimm- und Wahlrecht in den Mitgliederversammlungen.
5. Beitrag
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Erfüllungsort ist Mosbach.
6. Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Arbeitsausschüsse
7. Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden, müssen aber stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragt.
(4) Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem festgelegten Zeitpunkt der einberufenen Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, abgesehen von den in §§12 und 13 vorgesehenen Fällen, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) Die Wahl des Vorstandes
b) Die Wahl zweier Kassenprüfer
c) Die Entlastung des Vorstandes nach Erstattung des Jahresberichtes
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Genehmigung des Haushaltsplans
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung und Namensänderung des Vereins
(8) Wahlen erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.
(9) Abstimmungen und Wahlen sind geheim vorzunehmen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(10) Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ergänzungsanträge können in der Versammlung selbst gestellt werden.
8. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) bis zu fünf Beisitzern.
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB.
Beide sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass eine Alleinvertretung durch den 2. Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden erfolgen darf.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er erarbeitet die Konzeption für die Verwirklichung des Vereinszieles. Ihm obliegt die Öffentlichkeitsarbeit. Er stellt in Zusammenarbeit mit dem Intendanten das Veranstaltungsprogramm auf. Die Befugnisse des Intendanten werden vertraglich geregelt. Der Intendant hat im Vorstand beratende Stimme.
(4) Für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der 1. Vorsitzende berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Falls sich die Wahl eines neuen Vorstandes verzögert, führt der bisherige Vorstand seine Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
(7) Der Vorstand kann sachverständige Personen zu seinen Beratungen zuziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
9. Geschäftsführung
(1) Der Verein Schlossfestspiele Zwingenberg e.V. richtet zur Durchführung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle ein.
(2) Der Sitz der Geschäftsstelle ist 69439 Zwingenberg, Rathaus.
(3) Zur Führung der Geschäftsstelle wird von der Vorstandschaft ein Geschäftsführer bestellt.
(4) Der Geschäftsführer führt alle laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung der Vorstandschaft. Er besitzt insoweit Vertretungsvollmacht nach außen. Er bereitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vor.
(5) Zur Bewältigung der laufenden Verwaltungsaufgaben können von der Vorstandschaft weitere Mitarbeiter für die Geschäftsstelle berufen werden.
(6) Die Dienste innerhalb der Geschäftsführung sind ehrenamtlich. Eine Aufwandsentschädigung kann gewährt werden.
(7) Über die Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorsitzende bestimmt vor den Sitzungen und Versammlungen den Schriftführer.
10. Arbeitsausschüsse
(1) Der Vorstand kann für die einzelnen Aufgabengebiete des Vereins Arbeitsausschüsse mit der Befugnis zur selbständigen Bearbeitung der ihnen zugeteilten Arbeiten und Aufgaben einsetzen.
(2) Vorsitzender dieser Arbeitsausschüsse ist der 1. Vorsitzende, dieser kann seine Befugnis zum Vorsitz übertragen.
(3) Zu den Arbeitsausschüssen können sowohl Vereinsmitglieder wie auch Nichtmitglieder mit beratender Stimme zugezogen werden.
11. Rechnungswesen
(1) Die Geschäftsstelle führt die gesamten Rechnungs- und Kassengeschäfte des Vereins nach Weisung des Vorstandes. Sie bereitet insbesondere den Haushaltsplan vor, zieht die Mitgliedsbeiträge ein und erstellt die Jahresabrechnung.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt eine Kassenprüfung durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
12. Satzungsänderungen
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
13. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen.
(2) Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, ist zur Beschlussfassung über den Auflösungsbeschluss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung entscheiden über die Auflösung des Vereins drei Viertel der anwesenden Mitgli eder.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Neckar-Odenwald-Kreis zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
14. Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Stand 29. Januar 2015